OLG Köln, Beschluss vom 08. November 2016 – 26 UF 107/1601.09.2017

Ein Unterhaltsgläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Unterhaltsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von sieben Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.

Ein bloßes Nichtstun ist für die Verwirkung eines titulierten Unterhaltsrückstands nicht ausreichend, da für die Verwirkung auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände vorausgesetzt werden, die das Vertrauen des Verpflichteten in die Nichtgeltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten rechtfertigen.

OLG Köln, Beschluss vom 08. November 2016 – 26 UF 107/16