OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 U 167/1502.08.2017

Leitsatz

1. Behauptet die Beklagte, sie habe von ihrer verstorbenen Mutter bestimmte Bargeldbeträge als Gegenleistung für Pflege- und Betreuungstätigkeiten erhalten, muss der Erbe, der nach dem Tod der Mutter die Herausgabe dieser Geldbeträge verlangt, das Fehlen des behaupteten Rechtsgrundes beweisen.

2. Hebt eine Tochter auf Grund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen der Tochter und der Mutter in der Regel Auftragsrecht anwendbar.

3. Verlangt der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss die Tochter gemäß § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis unter Umständen auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 U 167/15