OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2016 3 U 54/1516.04.2018

Eine Beendigung eines Bauvertrages erfolgt weder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Auftragnehmers noch durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 20. Zivilkammer - vom 13.03.2015 (2/20 O 181/14) wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Euro 487.995,37.
Gründe

I.

 
Der Beklagte kaufte am 14.11.2009 von der A GmbH ein Grundstück in Stadt1 und schloss am gleichen Tag einen Werkvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Zwecke der Sanierung des auf dem Grundstück stehenden Altbaus zu einem Festpreis von Euro 1.087.500. Der Baubeginn sollte erfolgen, wenn der Besitz am Grundstück auf den Beklagten übergegangen war. Dies sollte der Fall sein, wenn er den Kaufpreis vollständig an die Verkäuferin bezahlt hatte.

 
Am 16.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin eröffnet, die damals unter dem Namen B GmbH firmierte. Am 01.04.2010 trat der Beklagte von dem Grundstückskaufvertrag zurück. Ungeachtet seiner Begründung, die Auszahlungsvoraussetzungen für den Kaufpreis seien nicht fristgerecht geschaffen worden, stellte der Notar den Kaufpreis binnen zwei Wochen ab dem 08.06.2010 fällig.

 
Am 09.06.2011 teilte der Insolvenzverwalter der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, er wähle bezüglich des Werkvertrages die Nichterfüllung. Am 20.06.2011 erwarb der für den Beklagten tätige Rechtsanwalt C mit Mitteln des Beklagten 65 % der Geschäftsanteile der A GmbH. Rechtsanwalt C wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt und hob durch Vertrag mit dem Beklagten vom 04.07.2011 den Grundstückskaufvertrag unter Verzicht auf wechselseitige Ansprüche auf. Anschließend schloss er einen neuen Kaufvertrag über das Grundstück zu einem wesentlich niedrigeren Kaufpreis, von dem er allerdings in Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erneut zurücktrat.

 
Am 27.09.2011 wurde über das Vermögen der A GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der - wie auch weitere Anträge - mangels Masse abgewiesen wurde. Das nach wie vor der A GmbH gehörige Grundstück wurde versteigert und dem Meistbietenden zugeschlagen.

 
Am 03.04.2013 hob das Amtsgericht Stadt1 das gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren auf. Am 08.07.2013 firmierte die Rechtsvorgängerin der Klägerin um in ihre jetzige Firmenbezeichnung, verlegte ihren Sitz von Stadt1 nach Stadt2 und änderte ihren Unternehmensgegenstand. Unter dem 04.12.2013 setzte die jetzige Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Bauvertrag. Der Beklagte verwies die Klägerin auf ein anderes zu sanierendes Gebäude.

 
Gegenstand der Klage ist die Werklohnforderung aus dem Bauvertrag unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, was nach der Rechnung der Klägerin einen Betrag von Euro 487.995,37 ergibt.

 
Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Werklohnanspruch mangels Werkleistung der Klägerin verneint. Der ungeachtet des Insolvenzverfahrens bestehengebliebene Werkvertrag sei durch den Hinweis des Beklagten auf ein anderes zu sanierendes Gebäude nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt worden. Ungeachtet dessen sei das Verlangen der Klägerin auf Zahlung des Werklohns treuwidrig, weil der Insolvenzverwalter zunächst mit Wirkung für die Klägerin die Nichterfüllung des Werkvertrages gewählt habe. Der Beklagte habe sich auf diese Rechtslage eingestellt, denn er sei vom Kaufvertrag über das Grundstück zurückgetreten bzw. habe den Grundstücksvertrag schließlich aufgehoben und somit erhebliche Dispositionen getroffen. Ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der A GmbH sei in der Vertragsbeziehung zur Klägerin nicht von Bedeutung. Entscheidend sei letztlich, dass der Beklagte jedenfalls in Folge des Rücktritts vom 26.09.2011 und durch die anschließende Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht mehr hierüber verfügen könne und den Vertrag mit der Klägerin erkennbar nicht mehr umsetzen konnte und wollte. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt und die Wertungen des Landgerichts rügt. Sie argumentiert, die Erklärung über die Nichterfüllung des Werkvertrages stehen dem Insolvenzverwalter lediglich als eigenes Recht zu und schütze das Vertrauen des Beklagten nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die von dem Landgericht angenommenen Dispositionen des Beklagten im Hinblick auf das Vertrauen in der Erklärung des Insolvenzverwalters habe das Landgericht zu Unrecht unterstellt. Der Beklagte habe seinen fehlenden Erfüllungswillen gegenüber der Insolvenzschuldnerin bzw. der Klägerin nicht deutlich gemacht. Das Verhalten des Beklagten gegenüber der A GmbH sei als Vertragsuntreue gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu werten und die Ursache dafür, dass das Grundstück nicht mehr zur Verfügung stehe.

 
Die Klägerin beantragt,

 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 487.995,37 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 4.514 netto zu zahlen.

 
Der Beklagte beantragt,

 
die Berufung zurückzuweisen.

 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.

 

II.

 
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung vermögen dies nicht in Frage zu stellen.

 
Die Klägerin hat zunächst auf Befragen mitgeteilt, dass ihr Unternehmensgegenstand nunmehr in der Sanierung von Insolvenzschuldnern bestehe. Bereits hieraus sind erhebliche Zweifel herzuleiten, ob die Klägerin überhaupt in der Lage wäre, den Werkvertrag mit dem Beklagten zu erfüllen.

 
Ungeachtet dessen hat das Landgericht indes den allein in Betracht kommenden Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB verneint. Zutreffend ist allerdings die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters umgestaltet worden ist im Sinne eines Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11; HK-InsO-Marotzke, 8. Aufl. 2016, § 103 Rz. 91).

 
Der Beklagte hat zwar gegenüber dem Insolvenzverwalter nichts unternommen, um das Vertragsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin zu beseitigen und hat insbesondere keine Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet; ihm kann allerdings ungeachtet dessen nicht das Recht abgeschnitten werden, sich vom Vertrag anderweitig zu lösen, denn er muss nicht zuwarten, ob die Insolvenzschuldnerin sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter möglicherweise entschließt, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen nunmehr freiwillig zu erfüllen. Dies vorausgeschickt ist es daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverwalters vom Kaufvertrag über das Grundstück zurückgetreten ist; ferner ist es nicht zu beanstanden, dass er über einen Anteilserwerb an der Grundstücksverkäuferin eine Aufhebung des Grundstückskaufvertrages herbeigeführt hat mit der Folge, dass der Besitzerwerb des Beklagten als notwendige Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch die Insolvenzschuldnerin nicht mehr eintreten konnte. Es widerspricht nicht der Rechtsordnung, die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages auf diese Weise herbeizuführen.

 
Das Landgericht hat das Verhalten des Beklagten mit Recht als Dispositionen im Vertrauen auf die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters angesehen. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass es an hinreichendem Sachvortrag des Beklagten hierzu fehle. Die Schussfolgerung, dass das Verhalten des Beklagten als Disposition im Hinblick auf die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters anzusehen ist, lässt sich aus dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse rechtsfehlerfrei herleiten.

 
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin in der Auffassung, das Verhalten des Beklagten sei als Vertragsuntreue gegenüber der Insolvenzschuldnerin anzusehen, denn die schwerwiegendere Störung des Vertragsverhältnisses und damit auch des Vertrauensverhältnisses zum Beklagten entstand zunächst durch die Insolvenz der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Der damit einhergehende Vertrauensverlust auf Seiten des Beklagten rechtfertigt es, sich - wie festgestellt - vom Grundstückskaufvertrag zu lösen und damit dem Vertrag mit der Insolvenzschuldnerin die Grundlage zu entziehen. Soweit der Beklagte schließlich die Klägerin durch Schreiben vom 16.12.2013 auf ein anderes zu sanierendes Objekt verwies, ist dies rechtlich als ein Zurückweisungsrecht gegenüber dem Erfüllungsverlangen der Insolvenzschuldnerin nach Abschluss des Insolvenzverfahrens anzusehen, welches dem Vertragspartner zugestanden wird (HK-InsO-Marotzke a. a. O., Rz. 89 a. E. und Rz. 90 a. E.).

 
Angesichts dessen konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

 
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.12.2016 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Nur nebenbei sei bemerkt, dass das Verlangen des Beklagten nach Vertragsanpassung in seinem Verweis auf ein anderes zu sanierendes Objekt lag.