BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16 16.08.2017

Leitsatz

     Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel

     "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich."

     benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16