OLG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 11 U 217/12 02.08.2017

1. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart, so schuldet der Unternehmer jene vereinbarte Funktionstauglichkeit, nicht aber einen bestimmten Weg dorthin.

Zu der vereinbarten Beschaffenheit i.S.v § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

2. Es liegt deshalb keine dem Besteller nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Sollbeschaffenheit vor, wenn ein zu verlegender Kunststeinboden nach dem Stand der Technik verlegt ist. Auch wenn der Besteller indes eine andere Verlegeart für die bessere hält, ohne dass diese allein den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Soweit der Bodenbelag sach- und fachgerecht verlegt worden ist und damit auch kein Minderwert verbunden ist, liegt keine dem Besteller nachteilige Einschränkung der Funktionstauglichkeit des Werkes vor.

3. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden. Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht jedoch ist kein Tatbestand, der als solcher die Mängelhaftung begründet.

4. Wenn die die Bauvertragsparteien vereinbaren, dass ein bestimmtes Baumaterial von einem bestimmten Lieferanten verwendet wird, und bezieht der Auftragnehmer genau dieses Baumaterial von einem anderen Lieferanten, liegt kein Baumangel vor.

5. Leitet der Bauherr eine Haftung des Unternehmers aus der Tatsache ab, dass dieser gegen seine entsprechenden Pflichten aus § 4 Abs. 3 VOB/B verstoßen habe, so hat er darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass diese Pflichtverletzung für einen Schaden ursächlich geworden ist, wie sich ein etwaiger Schaden zusammensetzt und errechnet und welche Gegenrechte er geltend macht.

OLG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 11 U 217/12